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Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
mit großen Schritten bewegen wir uns in Richtung Monat Mai. Ich hoffe, Sie und Ihre Kinder können trotz allem den Sonnenschein und die Natur in ihrer bunten Vielfalt wahrnehmen und etwas genießen. Nur so kann es uns gelingen an den Wochenenden Erholung zu finden und Energie tanken.
Für den Unterrichtsbetrieb in Bayern ergeben sich derzeit keine Änderungen.
Bis einschließlich 09.Mai 2021 gilt vorerst wie bisher:
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenz–unterricht mit Mindestabstand möglich für
…. die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, soweit nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet
– in allen Jahrgangsstufen aller Schularten Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand,
– in der Grundschulstufe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht statt.
Auch die Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb (allgemeine Hygienemaßnahmen (wie Maskenpflicht, Mindestabstand, Nachweis eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts [„Testobliegenheit“]) gelten unverändert weiter. Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Beispiel: Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag –> Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. Beispiel: Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch –> Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.
Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maß-geblich war, ist somit ab sofort durch die Neuregelung außer Kraft gesetzt. Somit ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein Wechsel zwischen den verschiedenen Unterrichtsformen auch während der Unterrichtswoche erfolgt. Der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind wir uns bewusst; eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war jedoch leider nicht möglich.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über– oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Wie bisher setzt diese das Staatliche Schulamt in Kenntnis und dieses wiederum informiert umgehend die Schulen im Schulamtsbezirk und die anderen Schulaufsichtsbehörden (vgl. Nr. III.2 RHP Schulen).
Ob, ab wann und in welchem Umfang ggf. weitere Öffnungsschritte im Bereich der Schulen erfolgen, ist derzeit nicht absehbar. Sofern sich hier ein neuer Sachstand ergeben sollte, werden wir Sie umgehend informieren.
Ferner bitte ich Sie, uns den Bedarf für Notbetreuung in gewohnter Weise mitzuteilen! Das Formular finden Sie unten!
Wir danken Ihnen liebe Eltern für Ihre Unterstützung, Geduld und Flexibilität!
Gudrun Mackert, Schulleitung