News & Events
Elterninformation zur Einschulung vom Kultusministerium
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte unserer neuen Schulkinder!
Wir haben vom Schulamt Lichtenfels und dem Kultusministerium mittlerweile folgende Informationen bekommen:
Hinweise zum ersten Schultag am 14.09.2021
Der Beginn der Grundschulzeit am 14.09.2021 ist für die SchulanfängerInnen und deren Eltern und Angehörige ein wichtiges Ereignis. Der besonderen Ausnahmesituation geschuldet, ist es auch in diesem Schuljahr notwendig, bei der Gestaltung des 1. Schultages die Erfordernisse des Infektionsschutzes angemessen zu berücksichtigen. Nur so kann für alle SchülerInnen ein sicherer Start in das Schuljahr 2021/2022 ermöglicht werden.
Um diese Bestimmungen umzusetzen, müssen wir die Klassen 1a und 1c in Unnersdorf versetzt kommen lassen!
Klasse 1a (Altenbanz, Nedensdorf, Reundorf, Stadel, Wolfsdorf) um 8.45 Uhr
Klasse 1c (Grundfeld, Schönbrunn, Unnersdorf, Wiesen) um 9.15 Uhr
Die Klasse 1b (Lautergrund) kommt wie in der Elterninformation angegeben.
Sie erhalten diese Information von uns auch noch gesondert als E-mail.
Auf Grundlage der Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 31.08.2021 und der am 02.09.2021 in Kraft getretenen Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) sind für die Organisation und Durchführung der Schuleingangsfeiern sowie Testung der SchulanfängerInnen folgendes vorgeschrieben:
Die Einschulungsfeier ist eine sonstige Schulveranstaltung und unterliegt damit den Infektionsschutzbestimmungen (vgl. § 13 der 14. BaylfSMV), den Hygienemaßnahmen des Rahmenhygieneplans für Schulen und des Hygienekonzepts der Schule.
Aus Gründen des Infektionsschutzes sind musikalische Darbietungen in Gesangs-form oder mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen und eine Bewirtung leider nicht möglich.
Anzahl der TeilnehmerInnen an den Schuleingangsfeiern
- Zwischen den TeilnehmerInnen ist auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m auf dem Schulgelände und in den Innenräumen zu achten.
- Die Schulleitung legt die Anzahl der Begleitpersonen fest, orientiert sich an den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (Anzahl der Begleitpersonen möglichst gering halten).
- Aufgrund der besonderen Bedeutung der Schuleingangsfeier für Kinder und Eltern sollte, wo es möglich ist, zwei Erwachsenen pro Schulkind und den Geschwisterkindern die Möglichkeit gegeben werden, an der Einschulungsfeier teilzunehmen.
- Da der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muss, ist es Eltern oder Begleitpersonen nicht möglich, die ErstklässlerInnen in das Klassenzimmer zu begleiten.
- Zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung dokumentieren die Schulen die Kontaktdaten der anwesenden TeilnehmerInnen.
Testobliegenheit für SchülerInnen
- Für alle SchülerInnen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt die Testobliegenheit. Die Teilnahme an der Schuleingangsfeier und am Präsenzunterricht ist auch für ErstklässlerInnen nur mit Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich (vgl. § 13 Abs. 2 der 14. BayIfSMV). Der Testnachweis entfällt für asymptomatische SchülerInnen, die vollständig geimpft oder genesen sind und einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Bitte nutzen Sie im Vorfeld die örtlichen Angebote, um ihr Kind möglichst vor dem 14.09.2021 in einem Testzentrum bzw. einer Teststation oder einer Apotheke testen zu lassen und einen gültigen negativen Testnachweis am 1. Schultag vorzulegen (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der 14. BayIfSMV).
Für den Landkreis Lichtenfels beachten Sie bitte auch die Homepage des Landratsamtes:
- Wird kein negativer und noch gültiger Testnachweis vorgelegt, muss ein von der Schule gestellter Selbsttest durchgeführt oder das Schulge-lände mit denBegleitpersonen verlassen werden.
Weitere wichtige Infektionsschutzmaßnahmen
- Auf dem gesamten Schulgelände besteht im Gebäude und geschlossenen Räumen Maskenpflicht, § 13 Abs. 1 der 14. BaylfSMV. Kinder im Grundschulalter dürfen eine textile Mund-Nase-Bedeckung (sog. Alltagsoder Community-Maske) nutzen; jedoch empfiehlt das Gesundheitsministerium das Tragen medizinischer Masken (sog. „OP-Masken“). Für Erwachsene gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der 14. BayIfSMV). Bei Veranstaltungen im Innenbereich ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
Sollte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde strengere Regeln zum Infektionsschutz vorgeben, sind diese selbstverständlich zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Gudrun Mackert mit dem gesamten Kollegium der Ivo-Hennemann-GS